Schliesslich sei auch der persönliche Eindruck zu berücksichtigen, welcher gemäss den Ausführungen der Vorinstanz durchwegs positiv ausgefallen sei. Bei dieser Ausgangslage könne – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – mithin nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer leide (zusätzlich) unter einer Persönlichkeitsstörung und es bestehe eine sogenannte Doppeldiagnose. Med. pract. F.________ habe dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte Abhängigkeitserkrankung diagnostiziert. Neben der Suchterkrankung seien beim Beschwerdeführer zusätzlich akzentuierte, impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt worden.