28 Fehler enthalten seien. Dr. med. D.________ und der ROS-Bericht würfen dem Beschwerdeführer vor, er sei manipulativ. Hinweise für ein solchen Verhalten fänden sich weder in den Akten noch in den Berichten zum Massnahmenvollzug; so werde der Beschwerdeführer auch nicht als manipulativ oder betrügerisch beschrieben. Schliesslich sei auch der persönliche Eindruck zu berücksichtigen, welcher gemäss den Ausführungen der Vorinstanz durchwegs positiv ausgefallen sei.