_ konfrontiert worden und er habe ausgeführt, dass es sich diagnostisch gesehen eigentlich nicht per se um Widersprüchlichkeiten handle. Es gebe viele Überlappungen zwischen diesen beiden Persönlichkeitsstörungsbereichen. Im Ergebnis stehe fest, dass sowohl Differenzen zwischen den Einschätzungen der zwei Gutachter aber auch der Auffassung des MZ E.________ in den Vollzugsberichten bestünden. Ferner weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass in der Risikoabklärung vom 18. Januar 2023