_ festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer lediglich Hinweise für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung finden liessen. Die zwei zentralsten Gutachten unterschieden sich demnach in einem sehr wesentlichen Punkt. Aus den Berichten des MZ E.________ vom 6. September 2021 und vom 14. April 2022 ergebe sich unmissverständlich, dass die diagnostische Einschätzung von Dr. med. D.________ von den Vollzugsbehörden nicht geteilt werde. Mit diesem Widerspruch sei Dr. med. D.________ konfrontiert worden und er habe ausgeführt, dass es sich diagnostisch gesehen eigentlich nicht per se um Widersprüchlichkeiten handle.