_ insbesondere bei der Frage widersprächen, ob der Beschwerdeführer unter einer deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen, zumindest mittelgradige psychopathy, leide. Während Dr. med. D.________ eine solche in beiden Gutachten, seiner ergänzenden Stellungnahme und auch im Rahmen seiner Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angenommen habe, habe med. pract. F.________ festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer lediglich Hinweise für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung finden liessen.