7. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt den Missbrauch des Ermessens. Zwar habe die Vorinstanz im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehandelt, dabei aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Zusammengefasst bringt er vor, dass sich die Gutachten von med. pract. F.________ und Dr. med. D.________ insbesondere bei der Frage widersprächen, ob der Beschwerdeführer unter einer deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional-instabilen Anteilen, zumindest mittelgradige psychopathy, leide.