Der Beschwerdeführer zeige eine passive Weigerungshaltung. Punktuell sei auch eine gewisse Hilflosigkeit feststellbar, indem der Beschwerdeführer sich bspw. dahingehend äussere, dass er nicht wisse, wieso er sich manchmal selbst im Weg stehe. Der Abbruch des AEX werde als unreif-impulsive Handlung gewertet, zumal er nicht ordentlich, sondern per Whatsapp gekündigt habe. Er sei dabei geblieben, dass er während seines Aufenthalts im MZ E.________ keiner externen Arbeit mehr nachgehen werde. Bis auf Weiteres werde er nun intern beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich in der Lage, Leistung zu erbringen.