27 Wohnsetting, eine enge Begleitung und ein engmaschiges Kontrollnetz den Beschwerdeführer auf dem weiteren Weg zu einem selbstbestimmten und deliktfreien Leben unterstützten (pag. BK/491 ff.). Anlässlich der VVP vom 12. Oktober 2023 wurde festgehalten, dass sich das allgemeine Misstrauen gegenüber dem «System» eigentlich durch den ganzen Vollzug ziehe. Der Beschwerdeführer zeige eine passive Weigerungshaltung.