Der Beschwerdeführer habe in einem Bezugspersonengespräch aber angegeben, dass er die Lehre fortsetzen und solche Äusserungen ignorieren wolle. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer der diensthabenden Betreuung am 2. Oktober 2023 eröffnet, die Lehre abbrechen zu wollen und hierfür bereits seinen Lehrmeister schriftlich informiert zu haben. Der Beschwerdeführer habe angeben, dass er es nicht mehr aushalte und weitere Konsumrückfälle nicht ausschliessen könne. Zu Gunsten des Vollzugs müsse er die Konsequenzen ziehen.