So führe er sein Verhalten regelmässig auf äussere Umstände und nicht auf sein eigenes Funktionieren oder seine Persönlichkeit zurück und könne nur selten beschreiben, wie genau sich sein Befinden verschlechtert habe. Eine angemessene Emotionsregelung werde weiterhin als Schlüssel in der Aufrechterhaltung seiner Abstinenz eingeschätzt. In diesem Zusammenhang könne auch der kritische Vorfall im Sinne eines Substanzkonsumrückfalls gesehen werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer werde weiterhin von einer risikorelevanten Beeinflussbarkeit ausgegangen, welche aber in ihrem Ausmass auch an die Mitwirkung des Beschwerdeführers geknüpft sei.