Der psychiatrisch-psychologische Dienst hält im Vollzugsbericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer das formale Setting im Berichtszeitraum weitestgehend zuverlässig eingehalten habe und meist pünktlich zu den vereinbarten Psychotherapieterminen erschienen sei. Die inzwischen stattgefundene Gerichtsverhandlung habe für den Beschwerdeführer eine hohe emotionale Belastung bedeutet, mit der er unmittelbar nach dem Urteil situationsadäquat und angemessen umgegangen sei. Die relativ rasche Umsetzung der Progressionsstufe C nach der Gerichtsverhandlung habe den Beschwerdeführer gefreut.