BVD/2369). Zu einem letzten Zwischenfall kam es am 15. September 2023, als der Beschwerdeführer die Abgabe einer Urinprobe verpasste (pag. BVD/2379 ff.). Am 21. September 2023 äusserten sich die BVD gegenüber dem MZ E.________ dahingehend, dass die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bedenklich seien. Der Konsum, der damals zur Rückversetzung geführt habe, sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auch auf eine Überforderung am Arbeitsplatz zurückzuführen gewesen. Deshalb sei es wichtig, an diesem Thema dranzubleiben (pag. BVD/2383). Im Vollzugsbericht vom 28. September 2023 wurde festgehalten, dass sich die Berichtsperiode durch Gegensätzlichkeit auszeichne.