Gemäss den Berechnungen des MZ E.________ sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ca. 1 Promille intus gehabt haben müsse, da sich abends noch ein Atemalkoholwert von 0.28 Promille ergeben habe (pag. BVD/2306). Aus einer E-Mail vom 17. August 2023 geht hervor, dass die Aufarbeitung des Konsumrückfalls noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe eigenständig und in Zusammenarbeit mit der Psychotherapie aktiv an der Auseinandersetzung des Vorfalls gearbeitet, indem er eine Notfallkarte als zukünftige Unterstützung erstellt habe.