__ die BVD über einen Konsumrückfall des Beschwerdeführers. Dieser sei am 24. Juli 2023 nach der Rückkehr von der Arbeit positiv auf Alkohol getestet und deswegen gleich in den Arrest geführt worden. Es handle sich um einen leichten Arrest, da die Lehrstelle nicht gefährdet werden solle (pag. BVD/2292). Aus einer Aktennotiz vom 26. Juli 2023 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer einen internen Amphetaminkonsum während des Wochenendes eingeräumt habe. Am Folgetag (25. Juli 2023) sei die nach seiner Rückkehr in das MZ E.________ abgenommene Urinprobe negativ auf sämtliche Substanzen ausgefallen (pag. BVD/2297).