So habe er zu Beginn der Lehre zwecks Selbstmedikation Ritalin konsumiert und zwischendurch einmal ein Bier getrunken und einen Joint geraucht. Anlässlich des Firmenessens habe er Wein getrunken, um – laut seiner Aussage – normal, wie die anderen zu sein (pag. BVD/2222). Gemäss forensischtoxikologischem Gutachten vom 26. Mai 2023 repräsentiere die analysierte Haarprobe ca. eine Zeitspanne von Anfang Dezember 2022 bis Anfang April 2023. Für diese Zeitspanne sei kein Konsum nachweisbar (pag. BVD/2260 ff.). Am 25. Juli 2023 informierte das MZ E.________ die BVD über einen Konsumrückfall des Beschwerdeführers.