Die Auswertung des Vollzugsplans für die Zeit vom 31. August 2022 bis 3. April 2023 ergibt, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Teilziels Gesundheit – sämtliche Teilziele erreicht hat. Das Teilziel Gesundheit (inkl. Sucht) wurde als teilweise erreicht eingestuft. Zur Begründung wurde festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer inzwischen gelinge, seinen Konsumdruck zu kommunizieren. Dennoch schaffe er es nicht, die Abstinenz aufrecht zu erhalten. So habe er zu Beginn der Lehre zwecks Selbstmedikation Ritalin konsumiert und zwischendurch einmal ein Bier getrunken und einen Joint geraucht.