PEN II/118). Mit Beschluss vom 23. März 2023 hob das Regionalgericht die mit Urteil vom 30. April 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an, die es bis am 31. Dezember 2025 befristete (pag. PEN II/218). Anlässlich der VVP vom 3. April 2023 wurde festgehalten, dass das Regionalgericht anlässlich der Verhandlung zum Schluss gekommen sei, dem Beschwerdeführer Vollzugsöffnungen zu gewähren. Insbesondere die jüngste Beurteilung durch die KoFako sei vom Regionalgericht kritisch betrachtet worden. Seitens des MZ E.___