In diesem Moment seien das MZ E.________ und der Vollzug weit weg gewesen. Dass er zwei Stunden vor der Rückkehr in das MZ E.________ mit dem Konsum aufgehört habe, werde als berechnend angesehen (pag. BVD/1708). Am 7. Dezember 2022 erstellten die BVD eine weitere Risikoabklärung. Es wurde in Übereinstimmung mit der Einschätzung des MZ E.________ und dem Gutachter eine verstärkte therapeutische Fokussierung auf die deliktsrelevante Persönlichkeitsstörung bzw. Dissozialität unter Miteinbezug der ausgeprägten und langjährigen Abhängigkeitserkrankung empfohlen. Dabei solle im Behandlungsverlauf an dissozialen Denk- und Verhaltensmustern,