Er habe die Einladung zum Konsum abgelehnt, sei aber bei ihnen geblieben, um sich mit ihnen zu unterhalten. Er könne sich einzig den passiven Konsum vorstellen (pag. BVD/1687 ff.). Am 23. November 2022 informierte das MZ E.________ die BVD dahingehend, dass der Beschwerdeführer offenbar gegenüber einem Mitarbeiter des MZ E.________ eingeräumt habe, innerhalb der Institution an einem Joint gezogen zu haben. Dies erkläre auch das positive Resultat der Urinprobe, da ein positives Resultat wegen Passivrauchens im Aussenraum kaum realistisch sei. Es wäre günstiger gewesen, wenn der Beschwerdeführer den jeweiligen Konsum von sich aus gemeldet hätte. Seitens des MZ E.___