Am 3. November 2022 beantragte das MZ E.________ die Umsetzung des Vollzugsmoduls Arbeitsexternat und die Progressionsstufe C. Es wurde festgehalten, dass das letzte halbe Jahr sehr ereignisreich gewesen sei. Es sei einerseits geprägt gewesen vom Aufbau der nötigen Öffnungen, die für einen erneuten Lehrbeginn nötig gewesen seien, und andererseits von einem schwankenden Gemütszustand des Beschwerdeführers. Die erneute Begutachtung und die daraus erfolgte Empfehlung, die bisherige Massnahme nach Art. 60 StGB in eine Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln, habe bei ihm grosse Verunsicherung ausgelöst. Anders als in den vergangenen Vollzugsperioden habe er jedoch seine Motivation