BVD/1613). Nachdem er auf die spezifischen Anteile der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers nochmals etwas näher eingegangen war, gelangte er zum Schluss, dass keine massgeblichen Differenzen hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung der Therapiestelle bestünden bzw. diese lösten sich voraussichtlich rasch auf, wenn der verwendete Bezugsrahmen der gleiche wäre. Es sei zudem zu betonen, dass sowohl die aktuelle Therapiestelle als auch der Gutachter eine weiterbestehende und behandlungsbedürftige Persönlichkeitsstörung diagnostizierten (pag. BVD/1618). Am 3. November 2022 beantragte das MZ E.______