Auch hier zeigten sich beim Beschwerdeführer beide Anteile. Für die sechs allgemeinen Eingangskriterien verwies Dr. med. D.________ auf sein Gutachten vom 1. Oktober 2021 (S. 73 ff.). Dass diese Eingangskriterien erfüllt seien, werde sowohl aus gutachterlicher Sicht als auch von Seiten der aktuellen Behandlungsstelle bejaht. Damit sei das Wesentliche bereits gesagt, da für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 entscheidend sei, ob diese Schwelle überschritten sei oder nicht (pag. BVD/1613).