Die Angaben des MZ E.________ in den Behandlungsberichten und die vom Gutachter vorgenommene Prüfung der Kriterien widersprächen sich nicht per se. Die beim Beschwerdeführer von verschiedenen Fachpersonen gesehenen Denk- und Verhaltensmuster würden voraussichtlich nur mit einem anderen «Label» versehen (pag. BVD/1612). Die PCL-R sei vor allem aus kriminalprognostischen Gründen berücksichtigt worden. Zudem sei zu betonen, dass bei der Durchführung der PCL-R bei einer Person sowohl dissoziale als auch emotional instabile Persönlichkeitsanteile abgecheckt würden. Auch hier zeigten sich beim Beschwerdeführer beide Anteile.