Von gutachterlicher Seite her seien die Feinkriterien gemäss ICD-10 zwar durchgesehen, aber nicht im Detail verschriftlicht worden. Es zeige sich jedoch nach wie vor, dass beim Beschwerdeführer auch nach schriftlicher Prüfung der spezifischen Kriterien sowohl emotional-instabile (impulsive) als auch dissoziale Persönlichkeitsanteile vorhanden seien. Dr. med. D.__