20 sönlichkeitsstörung der Schwerpunkt zu setzen ist. Dr. med. D.________ hielt fest, dass in den bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen primär geschaut worden sei, ob die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer erfüllt seien, was sowohl von gutachterlicher Seite als auch der aktuellen Behandlungsstelle klar bejaht werde. Von gutachterlicher Seite her seien die Feinkriterien gemäss ICD-10 zwar durchgesehen, aber nicht im Detail verschriftlicht worden.