BVD/1428 f.). Aus dem Protokoll der VVP vom 31. August 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gut in die Lehre gestartet sei. Gestresst oder überfordert fühle er sich nicht. Er sprach sich gegen eine Massnahme nach Art. 61 StGB aus. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nehme ihm die Perspektive, da er bei der Anordnung dieser Massnahme lange im Vollzug bleiben müsse (pag. BVD/1441). Die BVD versetzten den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2022 in die Progressionsstufe B (pag. 1451 ff.).