BVD/1410). Gemäss Protokoll vom 24. August 2022 betreffend das weitere Vorgehen (Antrag an das Gericht nach Eingang des Ergänzungsgutachtens) hielt das MZ E.________ fest, dass die Ansicht von Dr. med. D.________, wonach der Beschwerdeführer strategisch manipulativ vorgehen könne, nicht geteilt werde. Dagegen stimmten sie grundsätzlich zu, dass auch bei einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 60 StGB die Erprobungszeit zu kurz wäre. Die BVD unterbreiteten anlässlich dieser Sitzung, dass beabsichtigt sei, dem Gericht einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen (pag. BVD/1428 f.).