Es habe sich im weiteren Massnahmenverlauf eine weitere Neigung zum Konsum von Drogen gezeigt und seine deliktsrelevante Suchterkrankung könne nach wie vor nicht als überwunden angesehen werden. Mit dem mittlerweile noch etwas höher anzusiedelnden PCL-R-Summenwert und der hierdurch beim Beschwerdeführer zu benennenden hochgradigen Ausprägung von psychopathy (sensu Hare) werde die legalprognostische Einschätzung für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht besser (pag. BVD/1409). Dr. med. D.________ empfiehlt daher, den Massnahmenverlauf und die Legalprognose in rund einem Jahr erneut gutachterlich evaluieren zu lassen (pag. BVD/1410).