Schlussendlich sei der Beschwerdeführer mit dem erneuten Beginn der Lehre gewissermassen auf Feld 1 eines noch länger zu begleitenden Veränderungsprozesses, in dem eine abgeschlossene Lehre ein wesentlicher Pfeiler darstellen könne. Es habe sich im weiteren Massnahmenverlauf eine weitere Neigung zum Konsum von Drogen gezeigt und seine deliktsrelevante Suchterkrankung könne nach wie vor nicht als überwunden angesehen werden.