Er meldete aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs klar Zweifel an, inwiefern beim Beschwerdeführer bereits genügend (innerliche) Distanz zum drogenkonsumierenden und kriminellen Milieu habe aufgebaut werden können, damit diesbezüglich von einem bereits wesentlichen Fortschritt ausgegangen werden könne. Schlussendlich sei der Beschwerdeführer mit dem erneuten Beginn der Lehre gewissermassen auf Feld 1 eines noch länger zu begleitenden Veränderungsprozesses, in dem eine abgeschlossene Lehre ein wesentlicher Pfeiler darstellen könne.