Auch bezüglich der Beurteilung der Legalprognose hielt Dr. med. D.________ im Wesentlichen an seinen Ausführungen im Gutachten vom 1. Oktober 2021 fest. Er meldete aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs klar Zweifel an, inwiefern beim Beschwerdeführer bereits genügend (innerliche) Distanz zum drogenkonsumierenden und kriminellen Milieu habe aufgebaut werden können, damit diesbezüglich von einem bereits wesentlichen Fortschritt ausgegangen werden könne.