19 Massnahme nach Art. 59 StGB oder eine kombinierte Massnahme (Art. 61 StGB / Art. 59 StGB) mit dem für den Beschwerdeführer wichtigen Fokus auf eine abzuschliessende Ausbildung zur Zweckerreichung als offensichtlich geeigneter als die sich bald dem Ende zuneigende stationäre Suchtmassnahme (pag. BVD/1408). Der engen Verzahnung von Suchtproblematik und deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen könnte man mit einer Anpassung der Massnahme dementsprechend deutlich gerechter werden als mit einer alleinigen Suchtmassnahme (pag. BVD/1409). Auch bezüglich der Beurteilung der Legalprognose hielt Dr. med. D._____