60 StGB erscheine aus gutachterlicher Sicht nur noch ansatzweise geeignet, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen. Aus aktueller Sicht sei klar, dass eine Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine kombinierte Massnahme (Art. 61 StGB / Art. 59 StGB) erfolgsversprechender (gewesen) wäre, zumal auch der Beschwerdeführer betone, dass ihm eine abgeschlossene Ausbildung ein grosses Anliegen sei (pag. BVD/1407). Mit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder einer kombinierten Massnahme (Art. 61 StGB / Art.