Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer gelernt habe, das «System», das er im Wesentlichen gegen sich gerichtet sehe, zu täuschen. Deshalb könne nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass er sich künftig gänzlich offen und transparent zeigen werde (pag. BVD/1406). Aus gutachterlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor erst am Anfang eines notwendigen und noch mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Veränderungsprozesses stehe. Die Massnahme gemäss Art. 60 StGB erscheine aus gutachterlicher Sicht nur noch ansatzweise geeignet, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr zu begegnen.