dahingehend gut, als dem Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt des Antritts der Lehre eine Arbeitserprobung bei der J.________ AG in Kombination mit der Progressionsstufe A für die Dauer von drei Monaten gewährt werde. Einen positiven Verlauf der AEP vorausgesetzt, werde der Beschwerdeführer nach Absolvierung der AEP in ein Arbeitsexternat versetzt (pag. BVD/1358). Gemäss Lehrvertrag wurde der Lehrbeginn auf den 1. August 2022 festgesetzt (bis 31. Juli 2025; pag. BVD/1540 ff.). Mit Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 hielt Dr. med. D.________ im Wesentlichen an der bisherigen diagnostischen Einschätzung gemäss Gutachten vom 1. Oktober 2021 fest.