BVD/1310). Mit Stellungnahme betreffend den Lehrbeginn vom 22. Juni 2022 hielt das MZ E.________ fest, dass der Beschwerdeführer sein grosses Ziel, die Lehre wieder aufzunehmen, nicht aus den Augen verloren habe. Dieses Ziel sei ein wichtiger Motivator, sich um einen positiven Vollzugsverlauf zu bemühen (pag. BVD/1326). Seit dem 14. April 2022 habe er insgesamt 16 ausschliesslich negative Urinproben und drei negative Atem-Alkoholtests abgegeben. Eine Haarprobe, welche die Zeitspanne von Januar bis April 2022 abbilde, sei ebenfalls negativ gewesen, trotz einer Ende Februar abgegebenen auf THC positiven Urinprobe. Suchtdruck verspüre der Beschwerdeführer nach wie vor, könne diesen aber