17 vom 1. Juni 2022 repräsentiere die analysierte Haarprobe ca. eine Zeitspanne von Anfang Januar 2022 bis Anfang April 2022. Für diese Zeitspanne sei kein Konsum nachweisbar (pag. BVD/1293 ff.). Mit Verfügung der BVD vom 14. Juni 2022 wurde der Antrag des MZ E.________ auf Versetzung des Beschwerdeführers in die Progressionsstufe A gutgeheissen (pag. BVD/1300 ff.). Nach der Rückversetzung des Beschwerdeführers sei ein positiver Verlauf festzustellen, auch wenn diese Entwicklung noch jung und fragil sei (pag. BVD/1310).