Er habe den Wunsch geäussert, an dieser Problematik zu arbeiten. Dagegen könnten die dissozialen Persönlichkeitsanteile im Rahmen des Vollzugs nicht erkannt werden (pag. BVD/1271). Es wurde sodann erneut festgehalten, dass der Beschwerdeführer beeinflussbar sei. Aktuell habe er eine Freundin, die ihr Leben im Griff habe (pag. BVD/1272). Im anschliessenden Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 27. Mai 2022 zum weiteren Vorgehen führte dieser aus, dass er bereit sei, motiviert weiterzumachen. Ihm sei bewusst, dass er Fehler gemacht habe. Er wolle ein drogenfreies Leben führen und sich besser organisieren. Er arbeite mit und sei offen und transparent.