Der psychiatrisch-psychologische Dienst des MZ E.________ hielt schliesslich zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdeführer weitestgehend gut auf die formalen Rahmenbedingungen des stationären Settings habe einlassen können; er sei – bis auf wenige Ausnahmen – jeweils pünktlich zu den psychotherapeutischen Einzelsitzungen erschienen. Mit dem Freiheitsentzug hadernd falle es dem Beschwerdeführer anhaltend schwer, seine Veränderungsmotivation und sein Durchhaltevermögen konstant aufrecht zu erhalten. Wiederholt antizipiere er, dass Vorschläge der Referentin oder therapeutische Interventionen ohnehin nicht funktionierten.