Unter dem Titel «soziale Kompetenzen» wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Raum verlasse, wenn er sich provoziert fühle. Dies um zu vermeiden, dass er die Beherrschung verliere. Das Verhältnis zur Bezugsperson sei von Misstrauen geprägt. Nach seiner Rückstufung in die Grundstufe und dem damit einhergehenden Abbruch der Lehre habe sich der Beschwerdeführer überlegt, die Massnahme abzubrechen. Es sei jedoch gelungen, die Beziehung aufrecht zu erhalten und den Beschwerdeführer zur Weiterführung der Massnahme zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei eigentlich imstande, seinen Anteil an der Entwicklung zu erkennen (pag. BVD/1211).