Mit Schreiben vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer seitens der BVD verwarnt. Diese waren mit E-Mail vom 26. Februar 2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er wegen Cannabiskonsums resp. einer positiven Urinprobe arrestiert worden war (3 Tage). Zudem kann der Disziplinarverfügung vom 28. Februar 2022 entnommen werden, dass in seinem Zimmer 5g Cannabis gefunden worden waren. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich nachdrücklich an die Auflage der Totalabstinenz von illegalen Drogen, nicht verordneten Medikamenten, natürlichen Rauschmitteln und Alkohol erinnert (pag. BVD/1138).