15 7. April 2022 ab (pag. BVD/1185 ff.). Im Vollzugsbericht vom 10. Februar 2022 wurde festgehalten, dass der Aufenthalt in der BeoT eine stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer habe. Dennoch erachteten sie eine zeitnahe Rückversetzung in den offenen Vollzug als zielführend (pag. BVD/1056). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde die angeordnete besondere Sicherheitsmassnahme wieder aufgehoben (pag. BVD/1083 ff.). Aus dem Vollzugsplan vom 22. Februar 2022 geht hervor, dass während des Jahres 2021 mehrere Rückfälle mit verschiedenen Substanzen zu verzeichnen gewesen waren.