Es sei mit weiteren Konsumrückfällen zu rechnen. Zudem seien die deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteile nach wie vor vorhanden. Wie aus den angewandten Prognoseinstrumenten hervorgehe, sei beim Beschwerdeführer von einem relativ hohen Basisrisiko auszugehen. Es sei jedoch (noch) nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der Hochrisikotäter gehöre. Unter anderem könne nach wie vor von einer gewissen (therapeutischen) Beeinflussbarkeit ausgegangen werden (pag. BVD/871). Mit Disziplinarverfügung vom 8. Oktober 2021 verhängte das MZ E.________ eine Arreststrafe von 4 Tagen aufgrund der Einnahme von anabolen Steroiden (Trenbolon und Nandrolon).