Offensichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer auf affektiver Ebene noch vermehrt stabilisieren müsse, um seine Legalprognose langfristig zu verbessern (pag. BVD/863). Dr. med. D.________ schätzte die Legalprognose sowohl tatzeitnah als auch zum Zeitpunkt des Gutachtens als deutlich belastet ein (pag. BVD/867). Aus gutachterlicher Sicht sei zum Zeitpunkt des Gutachtens davon auszugehen, dass bei zunehmend gelockertem bzw. freiheitlicherem Setting und weniger Kontrollen der Risikofaktoren auch wesentliche Gefährdungssituationen wahrscheinlicher würden (pag. BVD/869). Es sei mit weiteren Konsumrückfällen zu rechnen.