Keinesfalls könne die Suchterkrankung des Beschwerdeführers als überwunden angesehen werden, auch wenn erste wesentliche Schritte für deren Überwindung im aktuell beschützenden Setting erkennbar seien. Damit bedürfe der Beschwerdeführer noch über Jahre eine – mehr oder weniger engmaschige – Betreuung auf verschiedenen Ebenen. Dies widerspiegle sich auch in den verschiedenen Prognoseinstrumenten. Offensichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer auf affektiver Ebene noch vermehrt stabilisieren müsse, um seine Legalprognose langfristig zu verbessern (pag. BVD/863).