Er habe sich für ein paar Stunden nicht unter Zwang und Kontrolle fühlen und sich ein wenig gehen lassen wollen. Er habe den Alkohol mit Bedacht getrunken und keine harten Drogen konsumiert. Es sei ihm auch nicht um den Suchtdruck gegangen. Vielmehr habe er sich wieder wie ein Teil der normalen Gesellschaft fühlen wollen (pag. BVD/730). Der Beschwerdeführer habe unumwunden zugegeben, den Konsum von Alkohol in dem Sinne zu bagatellisieren, als dass er diesen alleine für sich selbst als nicht kritisch empfinde.