Im Erledigen von Administrativaufgaben sei ein gewisses Manko festzustellen, weshalb dort Verbesserungspotential gesehen werde. Insgesamt sei trotz der kritischen Vorfälle im Frühling 2020 von einem bisher positiven Vollzugsverlauf auszugehen. Die geplanten Öffnungen im Rahmen der Vollzugsstufe A sollten dem Beschwerdeführer weitere Übungsfelder bieten, in welchen er die bisher erzielten Fortschritte weiter festigen und sich für weitergehende Öffnungen bewähren könne (pag. BVD/470). Gemäss Vollzugsplan vom 24. Februar 2021 sei dem Beschwerdeführer der Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und seinem Delikt bewusst (pag. BVD/519).