Sie erachtete die beschriebe Vollzugsplanung bis hin zur Progressionsstufe B (unbegleitete Tagesurlaube ohne Übernachtung) für möglich, sofern der Beschwerdeführer die therapeutische Behandlung fortsetze, sich absprachefähig und transparent zeige, seine Abstinenz aufrecht erhalte und sich weiterhin bewähre (pag. BVD/397). In der