Zusammenfassend wurde festgehalten, dass mit der Deliktsarbeit noch nicht habe begonnen werden können, weshalb die risikorelevante Beeinflussbarkeit nicht eingeschätzt werden könne. In Bezug auf die Suchtproblematik sei von einer moderaten Ansprechbarkeit auszugehen. Aufgrund mehrerer interner Rückfälle könne davon ausgegangen werden, dass ein allenfalls vorhandenes Risikomanagement noch keine ausreichende Wirkung im Veränderungsbedarf entfaltet habe (pag. BVD/358). Am 1. März 2021 beurteilte die Konkordatliche Fachkommission (nachfolgend: KoFako) erstmals den Fall des Beschwerdeführers. Sie erachtete