Die Vollzugsziele wurden als teilweise erreicht beurteilt. Der Beschwerdeführer scheine die psychotherapeutischen Einzelsitzungen (noch) nicht als ausreichend unterstützend zu erleben und habe das freiwillige Angebot während der Covid-19-Pandemie nicht eigeninitiativ genutzt. Zwar habe er vorliegendes Suchtverlangen gemeldet, es sei ihm aber nicht in jedem Fall gelungen, Rückfällen mit den vorhandenen Strategien zu begegnen (pag. BVD/355). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass mit der Deliktsarbeit noch nicht habe begonnen werden können, weshalb die risikorelevante Beeinflussbarkeit nicht eingeschätzt werden könne.